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 der guten Ideen

Außergewöhnliche Belastung - gegebenenfalls Einspruch einlegen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 01.06.2017 darauf hin, dass bei der Er­mitt­lung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nach § 33 Ab­satz 3 EStG das BFH-Ur­teil VI R 75/14 vom 19.01.2017 beachtet wird.
 
Zitat aus dem Schreiben des BMF:
"Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs."
 
COLLEGA-Wochen-Ticker hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen. Link COLLEGA-Wochen-Ticker
 
Das BMF hat das Schreiben vom 30.03.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
06.06.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html