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Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung bei Neubauten

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 89/2017 auf sein Urteil vom 02.06.2017 (Aktenzeichen  V ZR 196/1) hin. Danach muss eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand bei Neubauten nicht geduldet werden.
 
Maßgeblich ist § 16a Abs. 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085):
 
"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht."
 
Im Urteilsfall wurde der Neubau in 2004/2005 errichtet, also nach dem Inkrafttreten der EnVO. Daher hätte den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden können.
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 89/2017 vom 02.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 
06.06.2017

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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html