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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.05.2019 das Schreiben "Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)" veröffentlicht. Das Schreiben umfasst 152 Seiten.

Zitate aus dem BMF-Schreiben vom 21.05.2019:
"Alle Vorschriften des Kapitels 1 (§§ 1 bis 5a InvStG) und § 56 InvStG finden sowohl auf Investmentfonds als auch auf Spezial-Investmentfonds Anwendung (Umkehrschluss aus § 25 InvStG). Daher sind die nachfolgenden Erläuterungen zu den §§ 1 bis 5a und § 56 InvStG auch auf Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds anzuwenden, auch wenn diese nicht gesondert genannt werden.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Bei Sachverhalten, die unter die Regelungen dieses Schreibens fallen, sind vorherige BMF-Schreiben sowie Antwortschreiben des BMF an Verbände nicht mehr anzuwenden. Insbesondere werden die Regelungen zu effektiven Stücken von Inhaberanteilscheinen in Tz. 10 des Antwortschreibens des BMF an Verbände vom 21. Dezember 2017, IV C 1 – S 1980-1/16/10010:016; DOK 2017/1058518 durch die Regelungen in Rz. 56.18 ff. ersetzt."

Das BMF hat die Pressemitteilung vom 27.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht- Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2019
03.06.2019

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