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Keine Steuerermäßigung für Pflegeheimkosten Dritter

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist ins einer Pressemitteilung Nr. 33 vom 29.05.2019 auf sein Urteil vom 03.04.2019  (Aktenzeichen VI R 19/17) hin. Danach können die Kosten, die für Pflege und Verpflegung in einem Seniorenheim anfielen, nicht beim Sohn nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 33 des BFH vom 29.05.2019:
"Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 33 vom 29.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht- Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2019
03.06.2019

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