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Rechtsprechungsänderung beim Zuständigkeitswechsel eines Finanzamts

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist ins einer Pressemitteilung Nr. 34 vom 29.05.2019 auf sein Urteil vom 19.03.2019 (Aktenzeichen VII R 27/17). 

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 34 des BFH vom 29.05.2019:
"Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 der Abgabenordnung --AO--). Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 34 vom 29.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht- Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2019
03.06.2019

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