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Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 042/2020 vom 23.04.2020 auf seine Urteile vom 23.04.2020 (Aktenzeichen III ZR 250/17 und III ZR 251/17) hin. Die Entscheidungen lehnen eine Mitschuld eines durch Unfall verunglückten Radfahrers ab.

Zitat aus der Pressemitteilung 042/2020 des BGH vom 23.04.2020::
"Der Kläger hat allerdings entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so dass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar."

Der Radfahrer stürzte trotz einer Vollbremsung über einen offenbar nur aus kurzer Entfernung erkennbares Hindernis aus Stacheldraht so schwer, dass er seit dem Unfall querschnittsgelähmt ist.  

Der BGH hat die Pressemitteilung 042/2020 vom 23.04.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2020
02.06.2020

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