Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 25 vom 28.05.2020 auf sein Urteil vom 04.01.2020 (Aktenzeichen VIII R 4/17) hin. Danach liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn ordnungsgemäß erklärte Einkünfte nicht in einen Steuerbescheid übernommen werden.
Zitat aus der Pressemitteilung 25 des BFH vom 28.05.2020::
"§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des FA ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus."
Der BfH hat die Pressemitteilung 25 vom 28.05.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Frau Dipl.- Finanzwirtin (FH) Andrea Köchling, Elmshorn. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2020
02.06.2020
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