Keine einstweilige Anordnung gegen das Bestellerprinzip
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27.05.2015 auf seinen Beschluss vom 13.05.2015 (Aktenzeichen 1 BvQ 9/15) hin.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG: "Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. "
Das BVerfG hat die Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2015
08.06.2015
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