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 der guten Ideen

Kinderbetreungskosten Bankzahlung erforderlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 03.06.2015 auf sein Urteil vom 18.12.2014 (Aktenzweichen III R 63/13) hin. Danach können Kinderbetreuungskosten auch für geringfügig Beschäftigte nur bei Bankzahlung berücksichtigt werden.

Aus der Pressemitteilung des BFH: "Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 63/13 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 38/2014 vom 03.06.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2015
08.06.2015

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