Anwendung des § 18 Absatz 3 AuslInvestmG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in seinem Schreiben vom 02.06.2016 Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aufgrund anderslautender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Zitat aus dem Schreiben des BMF vom 02.06.2016:
"Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. August 2009, I R 88, 89/07 (BStBl II 2016 S. ...), über den entschiede-nen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz --AuslInvestmG--) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.
Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith“ sowie die Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 39/12 (BStBl II 2016 S. …) und VIII R 2/09 (BStBl II 2016 S. …), überholt. Danach fällt § 18 Absatz 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Artikel 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) zu messen."
Das BMF hat das Schreiben vom 02.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2016
13.06.2016