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Kindergeld für Elternteile, die im EU-Ausland leben

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 42/2016 vom 08.06.2016 auf seine Urteile vom 04.02.2016  (Aktenzeichen III R 17/13) und vom 10.03.2016 (Aktenzeichen III R 62/12) hin. Danach ist eine im EU-Ausland lebende geschiedenen Ehefrau kindergeldberechtigt, wenn das Kind bei ihr lebt und nicht der in Deutschland lebende Vater.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 42/2016 des BFH:
"Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 42/2016 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2016
13.06.2016

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