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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 067/2020 vom 28.05.2020 auf sein Urteil vom 28.05.2020 (Aktenzeichen I ZR 7/16) hin. Die Streitsache wurde dem EuGH vorgelegt und nunmehr hat der BGH endgültig entschieden.

In diesem Fall hatte schon das Landgericht in erster Instanz der Klägerin, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen, Recht gegeben und die Beklagte hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH nunmehr wiederhergestellt. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 067/2020 vom 28.05.2020 auf seiner Homepages veröffentlicht. Link Homepage des Bundesgerichtshofs

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2020
08.06.2020

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