Fristen zum 30.09.2020 verlängern?
Wie schon in COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2020 weisen wir auf den Appell hin, die Frist zur Einführung von Registrierkassen zu verlängern. Einer Verlängerung bedarf auch die bis 30.09.2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung bei der Meldung von elektronischen Kassen und Aufzeichnungsgeräten.
Insbesondere die Gastronomie und kleinere bargeldintensive Betriebe sind von der Regelungen betroffen. Diese kämpfen nicht nur um die Erhaltung ihrer Betriebe, sie müssen zum 01.07.2020 die reduzierte Umsatzsteuer berücksichtigen. Einige Gastro-Betriebe haben mit der Anpassung der Preise auf die neue Umsatzsteuer von 7% schon begonnen. Müssen sie jetzt erneut anpassen, da die Umsatzsteuer generell von 7% auf 5% und von 19% auf 16% reduziert wird? Oder bleibt es bei der Gastronomie bei 7% und 19% oder werden es 5% und 16%? Genau werden wir das erst wissen, wenn die Gesetzesvorlage aufgrund des großen Konjunkturpakets vorliegt.
Folgende Einzelheiten sind derzeit zu beachten:
1. Appell an die Politik zu raschen Vorlage und Verabschiedung des Gesetzes zur Verminderung der Umsatzsteuersätze. Hier ist der Text des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020
2. Frist zur Einführung von Registrierkassen um 1 Jahr verlängern. Siehe Pressemitteilung des Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 14.05.2020 Link Download
3. Verlängerung der Frist zur Meldung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 146a Abs. 4 AO. Ankündigung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit Link
Wir werden berichten, sobald uns belastbare nähere Informationen vorliegen.
COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2020
08.06.2020
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