Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a verlängert
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt mit Schreiben vom 02.06.2020 mit, dass die Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG bis 01.01.2021 verlängert wurde.
Zitat aus dem BMF Schreiben vom 02.06.2020:
„Die Angabe „1. Juli 2020“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 6. Februar 2020 -III C 3 - S 7156/19/10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235, wird durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.“
§ 4 UStG:
...
"3. Die folgendenden Leistungen
a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;..."
Das BMF hat das Schreiben vom 02.06.2020 auf seiner Homepages veröffentlicht. Link Homepage des Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2020
08.06.2020
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