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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 40/2015 vom 10.06.2015 auf sein Urteil vom 15.01.2015 (Aktenzeichen I R 69/12) hin. Es geht um die Frage, ob ausländische Körperschafteuern auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind.

Grundsätzlich hat der BFH die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bejaht. Es soll sich dabei um offene Steuerfälle mit einem Steueraufkommen von immerhin 5 Mrd. € handeln. Aus der Pressemitteilung des BFH kann entnommen werden, dass die Kläger - die in dieser Sache zweimal beim EuGH erfolgreich waren - im Ergebnis beim BFH keinen Erfolg erzielt haben.

Aus der Pressemitteilung: "Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht "passenden" Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 40/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2015
15.06.2015

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