Vorverlegung eines Fluges
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 89/2015 vom 09.06.2015 auf sein Urteil vom 09.06.2015 (Aktenzeichen X ZR 59/14) hin. Danach kann auch bei einer Vorverlegung des Abflugtermins die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sein.
Der Rückflug vom Urlaub sollte im Urteilsfall um 17:25 Uhr ausgeführt werden, die Fluggesellschaft verlegte in auf 08:30 Uhr. Der BGH sah in der Vorverlegung um etwa 9 Stunden einen Grund für den Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Der BGH hat die Pressemitteilung 89/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2015
15.06.2015
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