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 der guten Ideen

Vorverlegung eines Fluges

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 89/2015 vom 09.06.2015 auf sein Urteil vom 09.06.2015 (Aktenzeichen  X ZR 59/14) hin. Danach kann auch bei einer Vorverlegung des Abflugtermins die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sein.

Der Rückflug vom Urlaub sollte im Urteilsfall um 17:25 Uhr ausgeführt werden, die Fluggesellschaft verlegte in auf 08:30 Uhr. Der BGH sah in der Vorverlegung um etwa 9 Stunden einen Grund für den Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Der BGH hat die Pressemitteilung 89/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2015
15.06.2015

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