Zwangsverwalter haftet für Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 41/2015 vom 10.06.2015 auf sein Urteil vom 10.02.2015 (Aktenzeichen IX R 23/14) hin. Danach hat ein Kläger die (anteilige) Einkommensteuer aus den Erträgen des von ihm verwalteten Vermögens abzuführen.
Im Urteilsfall war zunächst Zwangsverwaltung angeordnet. Dann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der BFH hat mit diesem Urteil die bisherige Annahme, dass der Eigentümer die Einkommensteuer alleine schuldet, geändert.
Der BFH hat die Pressemitteilung 41/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Das Bundesministerium der Finanzne (BMF) hat mit Schreiben vom 03.05.20167 zu dem urteil Stellung genommen. Siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2015
15.06.2015
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