Fehlende Herstellergarantie ist Sachmangel beim Autokauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 105/2016 vom 15.06.2016 auf sein Urteil vom 15.06.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 134/15) hin. Danach ist das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache.
Zitat aus der Pressemitteilung 105/2016 des BGH:
"Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb - bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB** - auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. "
Der BGH hat die Pressemitteilung 105/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
Hinweis: Bei einem Oldtimer kann die fehelende "H-Zulassung" ein Beschaffenheitsmangel sind - vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2015
COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2016
20.06.2016