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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht berücksichtigungsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2016 vom 15.06.2016 auf sein Urteil vom 17.02.2016 (Aktenzeichen X R 26/13) hin. Danach sind die Kosten für Nebenräume eines häuslichen Arbeitszimmers (Küche, Bad) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Zitat aus der Pressemitteilung 105/2016 des BGH:
"Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur)."

Dem hat der BFH zugestimmt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 43/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2016
20.06.2016

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