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Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen gegen Einheitswertbescheide

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.06.2019 die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, mit der Einsprüche gegen Einheitswertbescheide zurückgewiesen werden. 

 Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2019:
"Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
• Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
• Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
• Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
• Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung."

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen die Allgemeinverfügung kann Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird."

Das BMF hat das Schreiben vom 03.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2019
17.06.2019

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