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Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld nicht tarifbegünstigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 36 vom 13.06.2019 auf sein Urteil vom 12.03.2019 (Aktenzeichen IX R 44/17) hin. Danach sind die Aufstockungsbeträge wie normaler Arbeitslohn zu versteuern.

In dem Urteil vom 04.04.2019 geht der BFH davon aus, dass die Aufstockungsbeträge aufgrund des mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 36 vom 13.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2019
17.06.2019

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