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Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände fallen nicht unter die Deckelung von 1.000 €

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 35 vom 06.06.2019 auf sein Urteil vom 04.04.2019 (Aktenzeichen VI R 18/17) hin. Danach sind bei deiner doppelten Haushaltsführung die Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar.

In dem Urteil vom 04.04.2019 geht der BFH davon aus, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt sind. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände fallen nicht darunter.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 35 vom 06.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2019
17.06.2019

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