Wohnungseigentumsgesetz: Bei irrtümlicher Kostentragung von Instandsetzungen im Gemeinschaftseigentum besteht kein Erstattungsanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 80/2019 vom 14.06.2019 auf sein Urteil vom 14.06.2019 (Aktenzeichen V ZR 254/17) hin. Danach hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Kostenersatz, wenn er irrtümlich auf seine Kosten die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster seiner Wohnung austauscht.
Der Wohnungseigentümer ließ in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglasung ersetzen. Hierbei ging er irrtümlich davon aus, dass er die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen lassen müsse. Der BGH hat bestätigt, dass dies eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer sei, allerdings hat er dem Begehren auf Kostenerstattung nicht stattgegeben. Die Gründe werden in der Pressemitteilung 80/2019 vom 14.06.2019 ausführlich dargelegt.
Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 80/2019 vom 14.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2019
17.06.2019
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