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Das Gütesiegel der Steuerberater

Steuerberater Professor Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer und Präsident der Steuerberaterkammer München, weist in zwei gleichlautenden Editorials im Deutschen Steuerrecht und in den NWB, jeweils Hefte 24, unter dem Titel "Die Corona-Krise: Herausforderung und Chance zugleich" auf die Rolle hin, die der Gesetzgeber in dem Konjunkturpaket vom 03.06.2020 den Steuerberatern zugedacht hat. 

"Der Gesetzgeber setzt bei der Bewilligung der Soforthilfen auf das Gütesiegel der Steuerberater." Professor Dr. Schwab weist darauf hin, dass es hierzu im Berufsstand viel positive Resonanz gab "- es gab aber auch kritische Stimmen".

Worum geht es?
Die Bundesregierung hat in "Eckpunkte Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" an mehreren Stellen die Mitarbeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorgesehen, wobei die Beantragung der Überbrückungshilfen in zwei Stufen erfolgen soll:

In Stufe 1:
"In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen."
"Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtig im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden."
In Stufe 2:
"Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Fixkosten: Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt."

Professor Schwab fordert, "überbordende Bürokratieprozesse" zu vermeiden. Hierzu seien standardisierte praxisnahe Regelungen essentiell. "Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein."

Das BMF hat die "Eckpunkte Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Der Berufsstand hat also nicht nur die Umstellung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 zu verkraften, sondern zusätzlich noch diese Zusatzleistung. Professor Schwab ist zuzustimmen: "Hierin liegt eine Herausforderung und Chance zugleich".

Der Initiative des Gesetzgebers wurde – und darauf ist dringend hinzuweisen – die Kritik des Berufsstands der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und anderer Berufe an ihrem Vorhaben entgegen gebracht. Aber in der großen Politik überhört man so etwas - leider. 

Der Verbands Freier Berufe in Bayern e.V. (VFB) hat in einer "Schnellumfrage seine Mitglieder befragt, bei welchen im Konjunkturpaket beschlossenen Maßnahmen unverhältnismäßiger und/oder zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder Hürden entstehen könnte." Der VFB hat das Ergebnis vom 10.06.2020 der Schnellumfrage auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Verband Freier Berufe in Bayern e.V. 

Ob es eine Resonanz zu der Schnellumfrage oder der Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 04.06.2020Linkgab, ist dem COLLEGA-Wochen-Ticker nicht bekannt

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 scheint jedenfalls festzustehen. 

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2020
15.06.2020

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