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Liebhaberei lässt sich nicht vermeiden durch Abschreibungsverzicht

Nach § 7 Absatz 4 Nr. 1 beträgt der Abschreibungssatz 3%. Verluste und damit die Annahme der Liebhaberei lassen sich nicht dadurch vermeiden, dass ein Abschreibungssatz von 1,25% angesetzt wird.

Bei der Veranlagung hatte das Finanzamt den Abschreibungssatz von 1,25% aus der Steuererklärung übernommen. Die Betriebsprüfung und ihr folgend die geänderte Veranlagung setzten die Abschreibung mit 3 % an und erhöhten die Verluste. Einspruch und Klage (Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz, Urteil vom 21.11.2018 Aktenzeichen 1 K 1675/18) blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.05.2019 (Aktenzeichen XI B 2/19) die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

In der Streitsache ging es um die Betreiberin einer Reitanlage (Reithalle, Lagerhalle, Maschinenhalle und Pferdeboxen). Der Einspruch hinsichtlich der Höhe der Abschreibung wurde damit begründet, dass aufgrund der höheren Abschreibung die Verluste und die Verlustvorträge erhöht werden und dass dadurch die Tätigkeit möglicherweise früher als Liebhaberei eingestuft werde.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei. Außerdem sei das Vorbringen eines eventuell späteren Eintritts der Liebhaberei nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen AfA-Sätze zu unterschreiten.

Hinweis von Frau Dipl.- Finanzwirtin (FH) Andrea Köchling, Elmshorn. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2020
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.06.2020

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