Hintergrundmusik beim Zahnarzt
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 101/2015 vom 18.06.2015 auf sein Urteil vom 18. Juni 2015 (Aktenzeichen I ZR 14/14) hin. Danach muss ein Zahnarzt, der in seinen Wartezimmer Hörfunksendungen als Hintergrundmusik überträgt, hierfür keine Abgaben an die GEMA bezahlen.
Das Urteil des BGH beruht auf einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 101/2025 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2015
22.06.2015
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