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 der guten Ideen

Rauchwarnmelder

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 97/2015 vom 17.06.2015 auf seine Urteile vom 17. Juni 2015 (Aktenzeichen VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) hin. Danach besteht eine Duldungspflicht des Mieters grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter.

Der Mieter hatten in beiden Fällen den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Der BGH sah es als wesentlich an, dass durch den einheitlichen Einbau der Rauchwarnmelder aus einer Hand eine hohe Sicherheit gegeben ist.

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 97/2025 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2015
22.06.2015

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