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Schadensersatzforderungen gegen Banken verjährt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 100/2015 vom 18.06.2015 auf seine Urteile vom 18. Juni 2015 (Aktenzeichen III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) hin. Danach sind bestimmte Mustergüteanträge nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Zitat aus der Pressemitteilung der BGH: "Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist". Nach den Urteilen genügen in vielen Fällen die Mustergüteanträge diesen Anforderungen nicht, so dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind. Offenbar handelt es sich um Formulare, die von einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei verwendet wurden.  

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 100/2025 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2015
22.06.2015

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