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Bausparkasse Frage der Zulässigkeit der Vertragskündigung kommt zum BGH

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 22.06.2016 auf seine drei neuen Urteile vom 22.06.2016 (Aktenzeichen 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15) hin. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hat das OLG Hamm Kündigungen von Bausparverträgen als durch das Kündigungsrecht nach § 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt gesehen.

Da das OLG Stuttgart in vergleichbaren Fällen anders entschiedern hat - vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016 - hat das OLG Hamm in den drei neu entschiedenen Fällen die "Revision zugelassen, so dass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können."

Das OLH Hamm hat die Pressemitteilung vom 22.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016
27.06.2016

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