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Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Das Finanzgericht (FG) Köln weist in seiner Pressemitteilung vom 15.03.2016 auf sein Urteil vom 13.01.2016 (Aktenzeichen 14 K 1861/15) hin. Danach sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Das FG Köln setzt sich mit der Änderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinander.
Zitate aus der Pressemitteilung des FG Köln vom 15.03.2016:
"Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen."
"Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten."

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FG Köln hat die Pressemitteilung vom 15.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG-Köln

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016
27.06.2016

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