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Hinterziehungszinsen für Einkommensteuervorauszahlungen

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom Juni 2016 auf sein Urteil vom 20.04.2016 (Aktenzeichen 7 K 2354/13 E) hin. Danach können Hinterziehungszinsen bereits für Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden.

Der Fall ist schnell geschildert: Zinserträge wurden über lange Jahre "vergessen". Die Selbstanzeige wirkte strafbefreiend, es wurden aber Hinterziehungszinsen festgesetzt. Und da aufgrund der zu gering deklarierten Einkünfte auch die Einkommensteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt waren, hat das Finanzamt als Beginn der jeweiligen Zinstermine die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen und nicht der Abschlusszahlungen angenommen.

Dem hat das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil zugestimmt.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FG Münster hat das Urteil vom 20.04.2016 auf der Homepage justiz.nrw.de veröffentlicht. Link justiz.nrw.de

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016
27.06.2016

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