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 der guten Ideen

Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 107/2016 vom 23.06.2016 auf sein Urteil vom 23.06.2016 (Aktenzeichen I ZR 137/15) hin. Danach ist es zulässig, dass ein Drogeriemarkt damit wirbt, in seinen Filialen bei Vorlage von 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf zu gewähren.

Ein Verbraucherverband führte das Verfahren erfolglos durch drei Instanzen. Es liege weder ein unlauteres Eindringen in die Kundenkreise des Mitbewerbers noch eine unlautere Irreführung vor.

Der BGH hat die Pressemitteilung 107/2016 vom 23.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016
27.06.2016

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