Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts
Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung 09/2016 vom 15.06.2016 auf sein Urteil vom 13.05.2016 (Aktenzeichen 7 K 716/13 E) hin. Danach ist die Übertragung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann möglich, "wenn eine solche Rücklage bereits vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen" wird.
Das Urteil steht im Widerspruch zu den Einkommensteuerrichtlinien, nach denen die Übertragung einer Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang ihres Abzugs bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich sein soll.
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen..
Das FG Münster hat die Pressemitteilung vom 15.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG-Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016
27.06.2016