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Banken dürfen für Bareinzahlungen und Barauszahlungen an Schaltern Geld verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 81/2019 vom 18.06.2019 auf sein Urteil vom 18.06.2019 (Aktenzeichen XI ZR 768/17) hin. Danach dürfen Banken Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen. 

Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitat aus der Pressemitteilung 81/2019 vom 18.07.2019 des BGH:
"Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 € und 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der XI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig."

Der BGH  hat die Pressemitteilung 81/2019 vom 18.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2019
24.06.2019

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