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Steuerbefreiung der Seeschifffahrt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.06.2019 ein Schreiben zur Befreiung der Umsätze in der Seeschifffahrt veröffentlicht. Danach ist ein Wasserfahrzeug "ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen“. 

 

Zitat aus dem BMF Schreiben vom 18.06.2019:
"Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen“.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2019 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065) -, BStBl I S. 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich." 

Das BMF hat das Schreiben vom 18.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2019
24.06.2019

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