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 der guten Ideen

Frage der Besteuerung des Veräußerungsgewinns einer eigengenutzten Wohnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben vom 17.06.2020 "Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 3. September 2019, IX R 10/19, BStBl 2020 II S. XX " veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF Schreiben vom 17.06.2020:
"Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird."

Bei Beurteilung der Sachverhalte wird man neben dem BMF-Schreiben das in dem BMF Schreiben zitierte Urteil des BFH beachten müssen, sofern man sich noch im Gestaltungsbereich befindet.

Das BMF hat das Schreiben vom 17.06.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2020
22.06.2020

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