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 der guten Ideen

Keine Senkung der Umsatzsteuersätze im B2B Bereich im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) weist in seinem Praxisticker Nr. 680 darauf hin, dass am 22.06.2020 die "Öffentliche Anhörung zum "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" (BT-Drucksachen 19/20058 und 19/20050) am Montag, dem 22. Juni 2020, 15.00 bis 17.15 Uhr stattfindet (Link zur Einladung).

Neben vielen anderen Änderungen hat besonders die auf 6 Monate befristete Senkung der Umsatzsteuersätze zu zahlreichen kritischen Stellungnahmen geführt. Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass diese zweimalige Senkung der Umsatzsteuersätze innerhalb von 6 Monaten zu erheblichen Belastungen bei den Unternehmen und ihren Beratern führt und in vielen Fällen nicht realisierbar ist. Hinzu kommt, dass das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erst am 29.06.2020 durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden wird (siehe Pressemitteilung des Bundesrats vom 19.06.2020).

Es gibt aber auch viel Zustimmung zur Senkung der Umsatzsteuersätze als Mittel zur Ankurbelung der Konjunktur. Zur dringend erforderlichen  Vereinfachung der Durchführung werden zugleich von den Berufsvertretungen sowie den großen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Vorschläge zur praktischen Durchführung vorgelegt. Das Ziel der Gesetzesvorlage, die Umsatzsteuersätze zu senken, wird hierdurch unterstützt und gleichzeitig wird bei den Unternehmen ein erheblicher und unnötiger Aufwand vermieden.

Der LSWB hat in dem Praxisticker Nr. 680 umfangreiche Informationen und Materialen veröffentlicht, die zusammen mit der Gesetzesvorlage wohl einen vollständigen Überblick ermöglichen. Dafür gebührt dem LSWB besonderer Dank und hohe Anerkennung. Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Senkung der Umsatzsteuersätze besprochen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2020)
"Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 31 angefügt:
„(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben.“
3. § 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst
„(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt."
(Textliche Hervorhebungen - Fettschrift - durch den Autor dieses Beitrags)

In der Einladung des Deutschen Bundestags zur Öffentlichen Anhörung zum "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" (BT-Drucksachen 19/20058 und 19/20050) am Montag, dem 22. Juni 2020, 15.00 bis 17.15 Uhr (Link) ist auf die Stellungnahmen der eingeladenen Verbände verlinkt.   

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 19.06.2020 (Link)

Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Textvorschlag zur Vereinfachung der überbordenden Bürokratie im B2B-Bereich vorgelegt, der den zahlreichen praxisbezogenen kritischen Stimmen aus der Wirtschaft sowie von den Beratern und Verbänden Rechnung trägt.

Die Bundessteuerberaterkammer schlägt diese Regelung vor:

"Anpassung von § 27 UStG Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird es im Wege der Billigkeit nicht beanstandet, wenn diese ihr Recht auf Vorsteuerabzug i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 % (anstelle von 16 %) bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (anstelle von 5 %) geltend machen, sofern ihnen der erhöhte Steuerbetrag von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung unrichtig i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG fakturiert wurde und vom zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer beglichen wurde. Die Maßnahme gilt entsprechend für Abrechnungen im Rahmen des sog. Gutschriftverfahrens nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG." 

Die Bundessteuerberaterkammer begründet das ausführlich und zutreffend damit, dass die Umsatzsteuer im B2B-Bereich ein "durchlaufender Posten" ist. Wenn dieser bereits ausformulierte Vorschlag in das Gesetz eingefügt wird, würde bei Rechnungen mit nicht gesenkten Steuersätzen der Vorsteuerabzug möglich sein, wenn eine Rechnung vorliegt, die beglichen wurde. 

Dringende Bitte an die handelnden Politiker:
Nehmen Sie den Unternehmern im B2B-Bereich die Vorteile aus den zu ihren Gunsten gedachten Hilfsmaßnahmen nicht durch eine überbordende Bürokratie wieder weg!   

Der LSWB hat den Praxisticker 680 mit zahlreichen weiterführenden Links auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB)

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2020
22
.06.2020

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