Mindestlohn bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht (BGA) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 30/2015 vom 13.05.2015 auf sein Urteil vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 10 AZR 191/14) hin. Danach ist der Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen.
Im Urteilsfall ging es um einen tariflichen Mindestlohn in Höhe von € 12,60 brutto pro Stunde. Das Urteil erging zwar zur Frage der Entgeltfortzahlung einer pädagogischen Mitarbeiterin. Das BAG weist in einer Fußnote auf der Pressemitteilung darauf hin, dass es in "zwei ähnlich gelagerten Fällen" die Revisionen der Arbeitgeber zurück gewiesen habe.
Daher ist davon auszugehen, dass das Gericht in allen Fällen der Entgeltfortzahlung eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns für rechtens erachten dürfte.
Das BAG hat die Pressemitteilung Nr. 30/2015 vom 13.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2015
29.06.2015
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