Missbrauch des Mahnverfahrens
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 105/2015 vom 23.06.2015 auf sein Urteil vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen XI ZR 536/14) hin. Danach haben falsche Angaben in einem gerichtlichen Mahnverfahren keine Hemmung der Verjährung zur Folge.
In dem Streit wäre ohne die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung eingetreten. Da der Mahnbescheid zu Unrecht beantragt wurde, konnte hierdurch die Verjährung nicht gehemmt werden.
Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 105/2015 vom 23.06.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2015
29.06.2015
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