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 der guten Ideen

Rudelführen von Hunden

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemittelung vom 26.05.2015 auf sein Urteil vom 03.02.2015 (Aktenzeichen 9 U 91/14) hin. Danach haftet jemand, der aus Gefälligkeit mehrere Hunde ausführt für den Schaden, den einer der Hunde einer dritten Person zufügt.

Es gibt wohl keine vernünftigen Gründe, diesem wohl begründeten Urteil zu widersprechen.

Es wird nie zu vermeiden sein, dass selbst wohl erzogene Hunde aus Übermut oder weil sie sich erschrecken, unberechenbar handeln. Dadurch kann Dritten ungewollt und unvorhersehbar Schaden zugefügt werden.

Man kann nicht eindringlich genug darauf hinweisen, dass Halter von Tieren Haftpflichtversicherungen mit ausreichenden Deckungssummen abschließen sollten. Gerade Personenschäden können in Extremfällen in den siebenstelligen Bereich kommen. Die Prämien sind auch bei sehr hohen Deckungssummen verhältnismäßig gering.

Der Begriff "Rudelführer" hat sich offenbar durchgesetzt für Personen, die mehrere Hunde anderer Personen zusammen mit dem oder ohne eigenen Hund "Gassi" führen.  Diese Gefälligkeit sollte davon abhängig gemacht werden, dass für jeden Hund eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Es sollte geklärt werden, ob diese Versicherung auch für Schäden aufkommt, die entstehen, wenn mehrere Hunde verschiedener Halter gemeinsam ausgeführt werden (eben Rudelführung). Die oder der "Rudelführer(in)" sollte sich das von den jeweiligen Versicherungen schriftlich bestätigen lassen. Denn das OLG Hamm hat in seinem Urteil die Hundeführerin persönlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes von € 3.000 verurteilt. Der Schaden ist nicht aufgrund bösartiges Verhaltens entstanden, sondern weil einer der Hunde eine dritte Person angesprungen und geringfügig verletzt hatte - wohl weil er schmusen wollte.

Wenn das Hundeführen gegen Entgelt ausgeführt wird, muss geklärt werden, ob auch für diese Situation Versicherungsschutz besteht. Gerade nicht sehr wohlhabende Menschen oder auch Heranwachsende bessern sich ihr Taschengeld durch das "Gassiführen" auf. Zum eigenen Schutz sollten sie für den Fall eines Schadens umfassen versichert sein. Aber auch aus der Sicht eines möglichen Geschädigten ist es nur korrekt, Vorsorge für den finanziellen Ausgleich eines entstandenen Schadens zu treffen.

Wir haben das Thema aufgegriffen, weil hier durch Unbesonnenheit oder Unbekümmertheit Menschen vermeidbare Sorgen entstehen können. Das Urteil des OLG Hamm eignet sich unseres Erachtens für eine Erwähnung in einem Mandantenrundschreiben.     

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 26.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2015
29.06.2015

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