Schlichtes Vergessen
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 24.06.2015 auf sein Urteil vom 10.02.2015 (Aktenzeichen IX R 18/14) hin. Danach ist das schlichte Vergessen, einen ermittelten Betrag in die elektronische Steuererklärung zu übertragen, nicht grob fahrlässig.
Zitat aus der Pressemitteilung des BFH: "Darin liege ein unbewusster --mechanischer-- Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne, welches den Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehme. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse; sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien." Darin sah der BFH kein grobe Fahrlässigkeit.
Die Sache wurde jedoch an das Finanzgericht zurück verwiesen, um zu klären, "ob den Steuerberater ggf. aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust des Klägers dem FA erst nachträglich bekannt geworden ist."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 24.06.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2015
29.06.2015
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