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Kauf- und Verkaufsoption: Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16.06.2016 das BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18.01.2016 ergänzt und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.01.2016 (Aktenzeichen  IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) als Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 16.06.2016:
"Rz. 27 wird wie folgt gefasst:
„Verfall einer Kaufoption
Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. XXX).“
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:
„Verfall einer Verkaufsoption
Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. XXX).“

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Schreiben vom 16.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2016
04.07.2016

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