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Mindestlohn-Anspruch bei Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 33/2016 vom 29.06.2016 auf sein Urteil vom 29.06.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 716/15) hin. Danach sind Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. 

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:
"Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden."

Das Bundesarbeitsgericht hat die Pressemitteilung 33/2016 vom 29.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2016
04.07.2016

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