Verluste aus betrieblichen Termingeschäften: Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 45/2016 vom 29.06.2016 auf sein Urteil vom 28.04.2016 (Aktenzeichen IV R 20/13) hin. Danach ist die Beschränkung des Ausgleichs und Abzugs für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß.
Zitat aus der Pressemittielung 45/2016 des BFH:
"Die sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist nach dem Urteil des BFH jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß, in denen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Denn verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss."
Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 45/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2016
04.07.2016