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Lärmschutz bei Auswechseln des Teppichbodens durch Fliesen

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 082/2020 vom 26.06.2020 auf sein Urteil vom 26.06.2020 (Aktenzeichen V ZR 173/19) hin. Danach kann von einem Wohnungseigentümer verlangt werden, das er nach dem Auswechseln des Teppichbodens durch Fliesen Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift, um die schallschutztechnischen Mindestanforderungen zu erfüllen. 

Zitat aus der Pressemitteilung 082/2020 des BGH:
"Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf."

Der BGH hat die Pressemitteilung 082/2020 vom 26.06.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2020
29.06.2020

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