Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 47/2016 vom 06.07.2016 auf seinen Beschluss vom 15.06.2016 (Aktenzeichen II B 91/15) hin. Obwohl die Verfassungsmäßigkeit der Solidaritätszuschlags vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden ist, lehnt der BFH vorläufigen Rechtsschutz ab.
Zitat aus der Pressemitteilung 47/2016 vom 06.07.2016 des BFH:
"Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat"
Der BFH hat die Pressemitteilung 47/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2016
11.07.2016