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Maklerverträge und Verbraucher-Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 114/2016 vom 07.07.2016 auf sein Urteil vom 07.07.2016 (Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15) hin. Danach sind per E-Mail oder telefonisch geschlossene Grundstücksmaklerverträge Fernabsatzgeschäfte im Sinne von § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Zitat aus der Pressemitteilung 114/2016 vom 07.07.2016 des BGH:
"Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt."

Der BGH hat die Pressemitteilung 114/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2016
11.07.2016

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