Vorsteuerabzug EuGH-Vorlage wegen Adresse des Rechnungsaustellers
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 46/2016 vom 06.07.2016 auf die Beschlüsse des V. und des XI Senats vom 06.04.2016 (Aktenzeichen V R 25/15 und XI R 20/14) hin. In beiden Fällen wurden Kraftfahrzeuge verkauft. Die Verkäufer gaben Postanschriften beziehungsweise Briefkastenadressen an, die nicht geeignet waren, dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten.
Zitat aus der Pressemitteilung 46/2016 vom 06.07.2016 des BFH:
"Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet."
Der BFH hat die Pressemitteilung 46/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2016
11.07.2016