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 der guten Ideen

Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist ist seiner Pressemitteilung 48/2015 vom 08.07.2015 auf sein Urteil vom 10.03.2015 (Aktenzeichen VI R 60/11) hin. Danach sind Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Das Urteil des VI. Senats erging nach einer Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH. Damit ist die vom VI. Senat beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung des III. Senats, Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, gescheitert.

Der BFH hat die Pressemitteilung 48/2015 vom 08.07.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2015
13.07.2015

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