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Recht auf Beschwerde

Das Bundesministerium die Finanzen (BMF) hat am 01.07.2020 dieses Schreiben veröffentlicht: "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens."

Das Schreiben hat diesen Inhalt:

"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 -IV A 3 - S 0030/16/10004-21 (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Februar 2019  -IV A 3 - S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2019 S. 90) geändert worden ist, der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wie folgt gefasst:

„Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/.“ "

Das BMF hat das Schreiben vom 01.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Frau Dipl.- Finanzwirtin (FH) Andrea Köchling, Elmshorn. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2020
13.07.2020

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